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      --- Ihr Schornsteinfegermeister informiert ---
       Heizen mit Holz 
      Durch die Diskussion um Energieressourcen, Umwelt und Klimaschutz und 
        die hohen Energiepreise gewinnt die Frage nach regenerativen Brennstoffen 
        immer mehr an Bedeutung. Dies hat zur Folge dass zunehmend Kachel- und 
        Kaminöfen errichtet oder wieder in Betrieb genommen werden. Kessel 
        für feste Brennstoffe die jahrelang unbenutzt waren werden wieder 
        reaktiviert. 
        Damit die Freude über die wohlige, umweltfreundliche und günstige 
        Wärme nicht durch Beschwerden aus der unmittelbaren Umgebung getrübt 
        wird bitte ich Sie folgendes zu beachten: 
      Warum mit Holz heizen? 
          
        Holz ist ein nachwachsender Rohstoff, eine erneuerbare Energiequelle. 
        Holz hat eine neutrale CO2-Bilanz dass heißt bei der Verbrennung 
        wird nur soviel CO2 freigesetzt wie ein Baum vorher durch Wachstum gebunden 
        hat. Holz enthält kein Schwefel. Es entstehen daher auch keine Schwefeldioxidemissionen.       
        
      
      
         
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 Welcher Brennstoff darf eingesetzt werden? 
            Gemäß §3 Abs.1 der 1. BimSchV darf nur naturbelassenes, 
              stückiges Holz einschließlich der anhaftenden Rinde beispielsweise 
              in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln oder Reisig eingesetzt werden. 
              Naturbelassen heißt dass es ausschließlich mechanischer 
              Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mit Schadstoffen 
              kontaminiert wurde. Für die Beurteilung der Kontamination ist 
              es unerheblich ob diese gezielt oder unbeabsichtigt erfolgt ist. 
              Zum Anheizen dürfen nur dafür geeignete Anzünder 
              verwendet werden. Zeitungspapier, Pappe oder gar Werbeprospekte 
              auf Hochglanzpapier sind nicht zulässig!!!   | 
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          Einfluss der Holzfeuchte auf den Heizwert  
            Der Heizwert des Holzes wird wesentlich vom Wassergehalt bestimmt. 
              Je höher der Gehalt an Restfeuchtigkeit im Holz umso geringer 
              ist der Heizwert. Holz mit einer relativen Restfeuchte von 20% und 
              weniger gilt als trocken. Bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 25%-30% 
              sinkt die Verbrennungstemperatur stark ab und es kommt zu Schwelbränden 
              mit starker Rauchentwicklung und einem erhöhten Schadstoffausstoß. 
              Es kommt zur Teer- und Rußbildung, zur Versottung des Schornsteins 
              und zu Rußbränden.   | 
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          Lagerung  
            Die Holzaufbereitung und Lagerung haben wesentlichen Einfluss auf 
              die Restfeuchtigkeit und die Verbrennung. Rundhölzer ab 10cm 
              Durchmesser sollten gespalten werden. Scheitholz sollte möglichst 
              an einem belüfteten regen geschützten Ort aufgeschichtet 
              werden. Es sollte mit reichlich Zwischenraum gestapelt werden damit 
              Luft durchströmen kann. Unter dem Holzstapel sollte ein Hohlraum 
              in Form eines Lagerbalkens sein damit feuchte Luft abströmen 
              kann. Frisches Holz niemals im Keller oder ähnlichen geschlossenen 
              Räumen lagern, da zur Trocknung Luft und Sonne benötigt 
              werden.   | 
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          Grundbedingungen für den emissionsarmen Betrieb 
            
              -  Feuerstätte nur mit geeignetem Brennstoff betreiben, 
 
              - Feuerungsanlage (Feuerstätte, Schornstein und Pufferspeicher) 
                müssen aufeinander abgestimmt sein, 
 
              - die Feuerstätte sollte eher unter- als überdimensioniert 
                sein um einen überwiegenden Betrieb bei Nennwärmeleistung 
                zu erreichen, 
 
              - alle Feuerstätten weisen im oberen Leistungsbereich den 
                besten Wirkungsgrad und die geringsten Schadstoffemissionen auf 
              
 
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          |   Häufige Fehler bei handbeschickten Anlagen 
            
              -  zu feuchter Brennstoff, 
 
              - zu große Aufgabemenge (zu viel Brennstoff), 
 
              - falscher Brennstoff (Feuerstätte nicht für den Brennstoff 
                geeignet), 
 
                zu wenig Verbrennungsluft,  
              - niedrige Verbrennungstemperaturen durch falsche Primär- 
                und Sekundärlufteinstellung, 
 
              - zu früher Wärmeentzug aus dem Wärmetauscher (Feststoffkessel 
                sollten immer mit einer Rücklaufanhebung ausgestattet sein), 
              
 
              - nicht vorhandener oder zu kleiner Pufferspeicher (je kW-Heizleistung 
                mind. 50 Liter) 
 
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          Gesetzliche Grundlagen 
             Oberster Grundsatz für den Betrieb von Feuerstätten 
              für feste Brennstoffe ist dass kein anderer behindert, gefährdet 
              oder belästigt werden darf. 
              Das Bundesimmissionsschutzgesetz ist die rechtliche Grundlage für 
              den Einsatz von Holz als Brennstoff. Im § 22 BImSchG sind die 
              Pflichten des Betreibers eingehend erläutert. Der Betreiber 
              einer Feuerungsanlage hat diese nach dem Stand der Technik zu betreiben 
              und schädliche Umwelteinflüsse zu vermeiden. Das bedeutet 
              dass der Betreiber einer Feuerstätte diese ggf. nachrüsten 
              oder umrüsten muss. Eine bestehende Feuerstätte oder Feuerungsanlage 
              ist kein Freibrief für einen ewigen Betrieb. 
              Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe müssen grundsätzlich 
              Raucharm betrieben werden. Sollte dies nicht der Fall sein (auch 
              aus Gründen die Sie als Betreiber nicht zu verantworten haben) 
              kann ein Betrieb untersagt werden. Dies gilt auch für baurechtlich 
              einwandfreie und genehmigte Feuerungsanlagen. 
              Weiterhin wird im BImSchG auf die Einhaltung der Betriebs- und Bedienungsanleitung 
              des Herstellers der Feuerstätte hingewiesen. Die Bedienungsanleitung 
              ist maßgebend für den Betrieb der Feuerstätte.  
              Gemäß §24 und §25 BImSchG kann die zuständige 
              Behörde im Einzelfall die Anordnung treffen eine Feuerungsanlage 
              dahingehend umzurüsten dass ein rauch- und schadstoffarmer 
              Betrieb möglich ist. 
              Kommt der Betreiber dieser Anordnung nicht nach so kann die Behörde 
              den Betrieb ganz oder teilweise untersagen.   | 
         
       
     
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