Gebäudeenergieberatung
      Als anerkannter Gebäudeenergieberater im Handwerk stehe ich Ihnen 
        gerne bei allen Fragen rund um die Energieeinsparung zur Verfügung.       
      Ich erstelle Ihnen ihren Energiepass für Ihr Gebäude oder führe 
        eine komplette Energieberatung speziell für Ihr Gebäude durch.       
       
      Der Energieausweis
      
        
          Der Energieausweis für bestehende Gebäude ist in Deutschland zum 1. Januar 2008 eingeführt worden. Von diesem Termin an muss das Dokument bei Verkauf oder Neuvermietung einer Immobilie vorliegen.  
          Der Energieausweis soll Immobilienkäufern und Mietern Anhaltspunkte über die Höhe des Energieverbrauchs geben und zugleich Hausbesitzer zu energiesparenden Sanierungsmaßnahmen anhalten.  | 
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      Grundsätzlich gilt: Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Wohnungen oder Büroeinheiten) neu gebaut, verkauft, vermietet oder verpachtet oder geleast werden, sind ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen.  
  Wird neu gebaut, hat der Eigentümer bzw. Bauherr Anspruch auf die Vorlage eines Energieausweises, in den übrigen Fällen sind es die potenziellen Käufer oder Mieter.  
  Bei Modernisierungen muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Arbeiten eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt.  
  In öffentlichen Gebäuden (z. B. Rathäusern, Arbeitsagenturen, Schulen usw.) mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche und mit erheblichem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden.  
      Wenn kein Nutzer- oder Eigentümerwechsel stattfindet und sich auch sonst keine Gründe ergeben, die zur Ausstellung eines Ausweises verpflichten, besteht keine Pflicht,  einen Energieausweis ausstellen zu lassen.  
      Varianten 
      Den Energieausweis gibt es in zwei verschiedenen Varianten:  
      Als bedarfsorientierten Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs) Energiebedarfsausweis und  
      als verbrauchsorientierten Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs) Energieverbrauchsausweis. 
      Der Verbrauchsausweis zeigt nur den reinen Energieverbrauch auf Basis des individuellen Nutzerverhaltens in der Vergangenheit auf. 
        Der Bedarfsausweis gibt Auskunft über die energetische Beschaffenheit eines Gebäudes und der installierten Heiztechnik. 
        Es ist daher immer anzuraten Bedarfsausweise zu verlangen.  
      Welcher Ausweis für welches Gebäude? 
      
        
          Welcher Ausweis verwendet werden kann, richtet sich nach der Art und der Größe, dem Baujahr und der energetischen Qualität des Gebäudes. 
Es gelten folgende Regelungen für Wohngebäude: 
1.)	Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht unbefristet Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis. 
2.)	Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt unabhängig vom Baujahr ebenfalls Wahlfreiheit. 
3.)	Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.  
Diese Regelungen für Wohngebäude sind ab dem 1. Oktober 2008 verbindlich.  
Für die so genannten Nichtwohngebäude (zum Beispiel Bürogebäude, Geschäftshäuser) dürfen nach Wahl des Eigentümers oder Vermieters bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise verwendet werden. 
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      Die Energie-Einsparverordnung EnEV
      Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) soll einen Beitrag dazu leisten, 
        die selbst auferlegte Verpflichtung Deutschlands, bis zum Jahr 2005 gegenüber 
        dem Stand von 1990 25% CO2 weniger zu emittieren einzuhalten. 
      Mit der Energie-Einsparverordnung (EnEV) werden die Wärmeschutz-Verordnung 
        und die Heizungsanlagen-Verordnung abgelöst. 
      Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) ist zum 01.02.2002 in Kraft getreten. Die letzte Änderung erfolgte 2009. 
      Die wichtigsten Anforderungen der EnEV für den Praktiker
      §10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (Feuerstätten) in Verbindung mit § 26b Aufgaben des Schornsteinfegers
      Abs. 1) Austausch der Feuerstätte, innerhalb von 2 Jahren nach Eigentümerwechsel
      
        
          | vor dem 01.10.1978 eingebaute Feuerstätte 
            (4-400 kW) | 
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          unveränderte Anlage  | 
           Ausnahmen:  
            
              -  Niedertemperaturkessel,
 
              -  Brennwertkessel,
 
              - Festbrennstoffkessel,
 
              - direkt beheizte Warmwasserbereiter,
 
              - Einzelraumheizer, Küchenherde
 
              - Wohngebäude mit nicht mehr als 2 WE, eine wird vom Eigentümer selbst bewohnt seit 01.02.2002
 
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      Abs. 2) Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen
      Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen 
        Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Wasserleitungen 
        sowie Armaturen die sich in nicht beheizten Räumen befinden  dämmen. 
       
      Abs.4) Dämmung von Decken
      Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen 
        nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter 
        Räume dämmen. 
       
      §11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
      1.) Beim Austausch von energetisch hochwertiger Anlagentechnik in Gebäuden 
        nach EnEV darf zukünftig keine Technik zum Einsatz kommen, die zu 
        ungünstigeren Rechenwerten führen würde. z. B. Austausch 
        eines Brennwertkessels gegen einen Niedertemperaturkessel 
      2.) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen sind betriebsbereit 
        zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. (Beispiel: Wurde 
        ein Gebäude mit einer Lüftung mit Wärmerückgewinnung 
        ausgerüstet, so ist diese betriebsbereit zu halten. Entschließt 
        sich der Eigentümer die Lüftungsanlage stillzulegen, so muss 
        für Ersatz gesorgt werden z. B. solarthermische Anlage zur Trinkwassererwärmung) 
      3.) Heizungsanlagen, Warmwasseranlagen und raumlufttechnische Anlagen 
        sind fachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu halten. Für 
        die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig 
        ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse 
        und Fertigkeiten besitzt. 
        
      §14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
      1.) Für alle Gebäude müssen die zentralen Steuerungseinrichtungen 
        in der Lage sein elektrische Antirebe der Zentralheizungsanlage ein- und 
        auszuschalten. Damit sollen Möglichkeiten zur Verringerung des Stromverbrauchs 
        erschlossen werden. 
        Für sämtliche Zentralheizungen einschließlich Etagenheizungen 
        gilt: 
        Die Regelung kann außentemperaturabhängig oder über eine 
        andere Führungsgröße wie z. B. einen Raumthermostaten 
        geregelt werden. Zusätzlich ist eine zeitabhängige Führungsgröße 
        erforderlich (z. B. Zeitschaltuhr).  
        Der Kunde bestimmt dabei die Unterbrechungszeiten selbst. 
      2.) Alle Räume sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen 
        zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur auszustatten (z. B. Thermostatventile). 
        Dies gilt auch für Fußbodenheizungen bei denen rücklauftemperaturgesteuerte 
        Regeleinrichtungen nicht zulässig sind. 
        Fehlende Thermostatventile an Heizkörpern müssen nachgerüstet 
        werden. 
      3.) Bei Kesselanlagen von mehr als 25 kW Nennwärmeleistung müssen 
        Umwälzpumpen eingebaut werden deren elektrische Leistungsaufnahme 
        in mind. drei Stufen selbsttätig angepasst wird. 
      4.) Beim Einbau von Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen können 
        neben der herkömmlichen Zeitschaltung auch andere Führungsgrößen 
        verwendet werden um einen durchgehenden Betrieb zu vermeiden. 
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